Entschädigungsformen von Mehrstunden (Überstunden und Überzeit) gemäss OR 321c, ArG 13 und LGAV 40
BRENNPUNKT RECHT
In der Mai-Ausgabe haben Sie die Voraussetzungen zur Leistung von Mehrstunden (Notwendigkeit, psychisches und physisches Leistungsvermögen sowie die individuelle Zumutbarkeit) kennengelernt.
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Weiter haben wir Ihnen den Unterschied zwischen den häufig in der Praxis vorkommenden Überstunden und den eher selten vorkommenden Überzeitstunden aufgezeigt. Im heutigen Beitrag soll es nun darum gehen, die verschiedenen Entschädigungsformen für diese Mehrstunden aufzuzeigen.
Entschädigung von Überstunden:
Das OR sieht für Arbeitnehemende, welche nicht dem LGAV unterstellt sind, drei mögliche Entschädigungsformen vor:
1. Sofern mit dem Arbeitnehmenden keine Vereinbarung getroffen wurde, muss der Stundenlohn samt einem Zuschlag von mindestens 25% entrichtet werden.
2. Sofern mit dem Arbeitnehmenden eine Vereinbarung (mündlich oder schriftlich) getroffen wurde, kann eine Kompensation der Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer vereinbart werden. Hier ist aus Arbeitgebersicht zu beachten, dass wir klar empfehlen, eine solche Vereinbarung aufgrund der Beweisbarkeit schriftlich festzuhalten und dass weiter vereinbart wird, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers.
3. Die dritte und arbeitnehmerunfreundlichste Möglichkeit, Überstunden zu entschädigen ist, wenn die Vertragsparteien eine andere schriftliche Abmachung treffen. Dies kann bis hin zur kompletten Wegbedingung von der Entschädigung von Überstunden gehen, aber auch, dass dem Arbeitnehmenden beispielsweise eine zusätzliche Ferienwoche gewährt wird und damit sämtliche anfallenden Überstunden entschädigt werden. Oder dass vereinbart wird, dass sämtliche Überstunden im Verhältnis 1:1 ausbezahlt werden.
Für Arbeitnehmende, welche dem LGAV unterstellt sind, gilt eine Spezialregelung in Bezug auf die Entschädigung:
So sollen gemäss LGAV Art. 40.2 Überstunden grundsätzlich innerhalb eines Jahres durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer kompensiert werden. Sollte dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, dürfen die ersten 100 Stunden pro Jahr im Verhältnis 1:1 ausbezahlt werden, ab der 101. Stunde ist ein Zuschlag von 25% geschuldet. Dies bedeutet, dass die oben aufgeführte dritte Möglichkeit gemäss OR gemäss LGAV nicht vereinbart werden kann.
Entschädigung von Überzeitstunden:
Sollte ein Arbeitnehmender Überzeitstunden leisten, also pro Woche die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 h/ Woche bzw. 50 h/Woche überschreiten, sieht das Arbeitsgesetz, welchem ausser Familienangehörige und Topkader alle Arbeitnehmenden in unserer Branche unterstellt sind, im Vergleich zum OR nur zwei mögliche Entschädigungsformen vor, nämlich die erste und die zweite. Das heisst, entweder die Überzeitstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren oder einen Lohn zu entrichten samt einem Zuschlag von mindestens 25%. Nicht möglich ist jedoch eine andere für den Arbeitnehmenden weniger vorteilhafte Entschädigungsform. Von zentraler Bedeutung ist jedoch, dass ein Arbeitnehmender auf jeden Fall eine Vergütung für Überzeitstunden zugute hat.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es sich lohnt, den Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit zu kennen und allfällige Entschädigungsmöglichkeiten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten genausten zu regeln. Für allfällige Fragen von Verbandsmitgliedern steht Ihnen das Team der Rechtsabteilung von AM Suisse gerne zur Verfügung.