COVID-19 – Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Wir sind alle in der Pflicht
Wir erinnern: Im Zusammenhang mit Covid-19 hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Gesundheitsschutz zu wahren. Die Hygiene- und Verhaltensregeln und Empfehlungen des BAG müssen am Arbeitsplatz, aber auch im privaten Bereich eingehalten werden. Dies betrifft alle Orte, wo gearbeitet wird, sowie Pausen- und Ruheräume, Umkleidekabinen oder Kantinen. Ist dies nicht möglich, müssen geeignete Schutzmassnahmen umgesetzt werden.
Gemäss Arbeitsgesetz (SR 822.11) und Artikel 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeitenden und die Präventionsmassnahmen gegen Covid-19 am Arbeitsplatz sicherzustellen. Er hat deshalb alle Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind, d.h. die für seinen Betrieb angesichts der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sind.
Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmenden die Regeln und Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Verhalten einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. Diese Massnahmen sind gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, Technische Massnahmen, Organisatorische Massnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) zu treffen. Arbeitgeber und Betriebsverantwortliche sind für die Auswahl und Umsetzung dieser Massnahmen verantwortlich.
Bei Symptomen einer Erkrankung
Wenn Symptome gemäss Beschreibung des BAG auftreten, (z. B. akute Atemwegserkrankung, Fieber, plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Fieber etc.) sind die Arbeitnehmenden aufzufordern, zu Hause zu bleiben und ihre Ärztin oder ihren Arzt zu kontaktieren.
Kranke Personen im Betrieb sollen mit einer Hygienemaske nach Hause geschickt und aufgefordert werden, Kontakt mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt aufzunehmen und die Empfehlungen des BAG einzuhalten.
Testresultate von Erkrankungen (z.B. auf Covid-19) sind besonders schützenswerte medizinische Daten. Der Arbeitgeber darf davon nur wissen, ob Mitarbeitende geeignet sind, ihre Arbeit auszuführen oder nicht. Die Schutzmassnahmen müssen unabhängig davon eingehalten werden.
Maskenpflicht
Jede Person muss in Innenräumen am Arbeitsplatz eine Nasen-Mund-Schutz tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:
• Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen. Da dies in einer Werkstatt nie 100% der Fall ist, herrscht aus Sicht des AM Suisse in der Werkstatt eine Maskenpflicht. Weiter gilt zu beachten, dass in den Verkaufsräumen eine Maskenpflicht gilt. Auch sollte den Kunden der direkte Einlass in das Unternehmen ohne Mund-Nasen-Schutz verwehrt sein;
• Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
• Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag die Informationen bis 13.11.2020 enthält und sich die Situation und die Weisungen des Bundes täglich ändern können.