Wer ist wofür zuständig?
Qualitätssicherung im Brandschutz
Seit der Revision der Brandschutzvorschriften 2015 (BSV 2015) ist Qualitätssicherung in allen Phasen eines Bauvorhabens vorgeschrieben. Dies führt noch immer zu Unsicherheiten. Für kleinere Bauvorhaben bringen die neuen Regelungen jedoch nur wenig Mehraufwand.
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Qualitätssicherung im Brandschutz
Wer ist wofür zuständig?
Seit der Revision der Brandschutzvorschriften 2015 (BSV 2015) ist Qualitätssicherung in allen Phasen eines Bauvorhabens vorgeschrieben. Dies führt noch immer zu Unsicherheiten. Für kleinere Bauvorhaben bringen die neuen Regelungen jedoch nur wenig Mehraufwand.
Architekten, Planer und Betreiber sind für die Gewährleistung des Brandschutzes verantwortlich. Dies war bereits so in den Brandschutzvorschriften BSV 2003 geregelt. Mit der heute gültigen Ausgabe BSV 2015 wird diese Pflicht mit der Forderung nach Qualitätssicherung aber deutlicher benannt und detailliert beschrieben. Sie erstreckt sich über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes – von der Planung über den Betrieb bis zum Rückbau.
Obwohl die BSV 2015 bereits seit einigen Jahren in Kraft sind, herrscht Unsicherheit, was die Qualitätssicherung für Eigentümer, Architekten und Planer bedeutet. Wer ist verantwortlich dafür, dass die Brandschutzmassnahmen eingehalten werden? Welche Dokumente müssen der Behörde abgegeben werden?
Wenig Mehraufwand bei kleineren Bauvorhaben
Mit den BSV 2015 ist bei jedem Bauvorhaben ein QS-Verantwortlicher Brandschutz gefordert. Dieser muss in der Projektorganisation ausgewiesen werden und ist verpflichtet, die Planung und Umsetzung der Brandschutzmassnahmen zu dokumentieren. Bei kleineren, überschaubaren Bauvorhaben braucht es dazu keine zusätzliche Fachperson. In der Regel verfügt der Gesamtleiter oder der Architekt über das nötige Wissen im Brandschutz und übernimmt die Funktion des QS-Verantwortlichen.
Unter «kleineren oder überschaubaren Bauvorhaben» werden Projekte verstanden, die in die niedrigste Qualitätssicherungsstufe QSS1 fallen. Beispiele sind Einfamilienhäuser, kleinere Verkaufsgeschäfte oder Büros. In welche Stufe ein Vorhaben eingeteilt wird – die Brandschutzvorschriften definieren QSS1 bis QSS4 – hängt von der Nutzung und der Grösse des Gebäudes ab. Auf www.heureka.ch, der Informationsplattform für Brandschutz der Gebäudeversicherung Bern, kann anhand der Gebäudegrösse und der Nutzung nachgeschlagen werden, in welche QS-Stufe ein Vorhaben gehört. Ab der Stufe QSS2 muss das Projekt von einem Brandschutzfachmann oder einem Brandschutzexperten begleitet werden.
«Mit den BSV 2015 ist bei jedem Bauvorhaben ein QS-Verantwortlicher Brandschutz gefordert. Dieser muss in der Projektorganisation ausgewiesen werden und ist verpflichtet, die Planung und Umsetzung der Brandschutzmassnahmen zu dokumentieren.»
Übereinstimmungserklärung regelt Verantwortlichkeit
Mit den BSV 2015 wurde die so genannte Übereinstimmungserklärung eingeführt. Ursprünglich musste sie durch die Eigentümerschaft mitunterzeichnet werden. Dies wurde bereits per 1. Januar 2019 wieder revidiert. Nun ist sie durch den QS-Verantwortlichen Brandschutz zu unterzeichnen, der damit versichert, dass die Brandschutzmassnahmen ordnungsgemäss umgesetzt sind. Nach Abschluss der Bauarbeiten übergibt er die Verantwortung für die Wartung und den Unterhalt der Brandschutzeinrichtungen sowie die Brandschutzdokumentation an die Eigentümerschaft: Diese muss dafür sorgen, dass die Brandschutzmassnahmen angepasst werden, wenn das Gebäude umgebaut oder anders genutzt wird.
Nur wenige Dokumente bei kleinen Bauvorhaben
Bei überschaubaren Bauvorhaben ist der zusätzliche Aufwand für die Qualitätssicherung meistens gering. Der Behörde müssen nur wenige Dokumente vorgelegt werden. Neben der Übereinstimmungserklärung nach Bauabschluss wird bei der Baueingabe die konzeptionelle Brandschutzlösung verlangt. Sie bildet die Grundlage für die Brandschutzpläne. Diese werden wie bis anhin von Architekten oder Planern erarbeitet und umfassen bauliche, technische und organisatorische Brandschutzmassnahmen. Je nach Projekt sind weitere Dokumente nötig. Bei einem Mehrfamilienhaus in Massivbauweise kommen zum Beispiel noch Nachweise für die Brandschutztüren und die Ausgestaltung von Heizraum und Abgasanlage dazu. Oder es braucht einen zusätzlichen Nachweis der verwendeten Baustoffe, etwa zur Dokumentation des Flachdachaufbaus oder der Fassade.
Erleichterungen: Einfamilienhaus XL
Die klarer formulierten Dokumentationspflichten und Verantwortlichkeiten sorgen je nach Bauvorhaben für einen gewissen Mehraufwand. Im Gegenzug können Bauherren von Erleichterungen profitieren. Ein Beispiel dafür sind die «Gebäude geringer Abmessung». Dabei handelt es sich um eine Spezialkategorie der «Gebäude geringer Höhe» (Gesamthöhe bis 11 Meter) mit bestimmten Nutzungseinschränkungen. «Gebäude geringer Abmessung» dürfen maximal zwei Geschosse über Terrain und eine Gesamtgeschossfläche von nicht mehr als 600 m 2 aufweisen.
Aus Sicht der BSV 2015 handelt es sich bei einem solchen Gebäude gewissermassen um ein «Einfamilienhaus XL». Es werden nur wenige Anforderungen gestellt, etwa bei Brennstofflagern (Heizöltanks, Pelletslager) oder beim Lagern gefährlicher Stoffe (lösemittelhaltige Farben und Lacke, Pneulager etc.). Fallen diese Punkte bei einem Gebäude geringer Abmessung weg, gibt es grundsätzlich keine Anforderungen an den Feuerwiderstand für Tragwerk oder Brandabschnitte. Bei einem Gebäude geringer Abmessung können die geplanten Brandschutzmassnahmen meistens direkt auf den Bauplänen vermerkt werden. Ein separates Brandschutzkonzept ist nicht notwendig.
Brandschutzmassnahmen frühzeitig planen
Es lohnt sich, den Brandschutz bereits in der Projektierungsphase auch in die strategischen Überlegungen des Betreibers des Gebäudes miteinzubeziehen. So können die Brandschutzmassnahmen von Beginn an optimiert und damit nachträgliche Änderungen mit hohen Kosten verhindert werden. Die Pflicht der Qualitätssicherung unterstützt diesen Prozess. Denn mit der geforderten Dokumentation von Überlegungen und Massnahmen steigt die Planungssicherheit.
Brandschutz einfach erklärt
Auf «Heureka», der Infoplattform für Brandschutz der Gebäudeversicherung Bern (GVB), finden Architekten und Planer schnell und zielgerichtet alle relevanten Informationen zu den geltenden Brandschutzvorschriften für einfache Bauvorhaben. Die Plattform wird laufend mit neuen Inhalten ergänzt. Der neueste Bereich «Umbau, Sanierung und Umnutzung» bietet Hilfestellung und Lösungsvorschläge für das Bauen im Bestand.
www.heureka.ch
Hinweis SIPIZ: Brandschutztüren
Die Brandschutzvorschriften 2015 regeln die Brandschutztüren in der Innenanwendung. Da die Produktnorm für Innentüren SN EN 14351-2 nicht harmonisiert wurde, gelten weiterhin die gleichen Regelungen wie bisher. Anders sieht es bei den Aussentüren gemäss SN EN 14351-1 aus. Brandschutzsysteme in der Aussenanwendung erhalten keine VKF-Anerkennung mehr, sondern werden über Herstellerzertifikate geregelt. Dies hat zur Folge, dass seit dem 1. November 2019 die Herstellung von Brandschutztüren (gemäss SN EN 16034) in der Aussenanwendung (mit oder ohne Antipanik-Funktion) und Antipanik-Türen (mit oder ohne Brandschutzanforderung) überwacht gefertigt werden müssen. Daraus folgt, dass die Herstellerfirmen eine werkseigene Produktionskontrolle einführen müssen. Zusätzlich zu dieser müssen die Hersteller durch eine akkreditierte Stelle – in der Schweiz ist dies die SIPIZ - überwacht werden. T ext: Daniel Gouvernon.