Juli 2024
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Weiterbildung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Der rasche technische und mediale Fortschritt bringt es mit sich, dass während der gesamten beruflichen Laufbahn Weiterbildungen notwendig sind. Mit einer permanenten Aus- und Weiterbildung wird einerseits die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes gestärkt, andererseits werden aber auch die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers fortgebildet und dadurch die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt erhöht. In dieser doppelten Interessenlage kann ein gewisses Konfliktpotenzial liegen, dass von Vorteil einer Regelung bedarf.


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Cyrine Zeder
Cyrine Zeder

 

Weiterbildung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Der rasche technische und mediale Fortschritt bringt es mit sich, dass während der gesamten beruflichen Laufbahn Weiterbildungen notwendig sind. Mit einer permanenten Aus- und Weiterbildung wird einerseits die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes gestärkt, andererseits werden aber auch die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers fortgebildet und dadurch die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt erhöht. In dieser doppelten Interessenlage kann ein gewisses Konfliktpotenzial liegen, dass von Vorteil einer Regelung bedarf.

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leiterin Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Der Landesgesamtarbeitsvertrag im Metallgewerbe (LGAV) regelt in Artikel 22 und in Anhang 11 zwar rudimentär die Weiterbildungsförderung und deren Kostentragung. Die entsprechende Regelung ist allerdings sowohl von den Weiterbildungsinhalten wie von der Dauer beschränkt. Für eine weitergehende, insbesondere eine reglementierte Weiterbildung sollte eine detaillierte Vereinbarung abgeschlossen werden. Bei der konkreten Regelung muss unterschieden werden, um was für eine «Weiterbildung» es sich handelt, welche Vertragspartei diese wünscht und was der Nutzen der beiden Parteien daraus ist.  

Einarbeitung
Bereits bei einer normalen Einarbeitung handelt es sich in gewisser Weise um eine Weiterbildung, sofern der Arbeitnehmer den Umgang mit neuen Geräten, Techniken oder Ähnlichem lehrt. Bei einer normalen, betriebsspezifischen Einarbeitung sind allfällige Kosten vom Arbeitgeber zu übernehmen bzw. dem Arbeitnehmer zu ersetzen. Eine abweichende Regelung widerspricht Art. 327a OR.

Weiterbildung, die vom Arbeitgeber angeordnet wird
Ordnet der Arbeitgeber die Weiterbildung an, sind auch die Kosten von ihm zu tragen. Die vom Arbeitnehmer für die Weiterbildung aufgewendete Zeit stellt Arbeitszeit dar (Art. 13 Abs. 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz) und ist zum normalen Lohn zu entschädigen. Ebenfalls sind die aus der Weiterbildung resultierenden Auslagen vom Arbeitgeber zu übernehmen und eine anderslautende, zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffene Regelung ist nichtig.

Weiterbildung, die vom Arbeitnehmer gewünscht wird
Wird die Weiterbildung vom Arbeitnehmer gewünscht und werden die Kosten ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen, ist zu empfehlen, eine Vereinbarung mit einer Rückzahlungsklausel abzuschliessen. Beim Abschluss einer solchen Vereinbarung ist zu beachten, dass die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers nicht übermässig beschränkt wird. Ohne Vereinbarung der Rückzahlungsklausel kann der Arbeitgeber, abgesehen von oftmals schwer zu beweisendem Rechtsmissbrauch, die übernommenen Kosten nicht mehr zurückfordern. Ziel einer solchen Vereinbarung ist es, den auf Kosten des Arbeitgebers weitergebildeten Arbeitnehmer noch während einer gewissen Zeit an den Betrieb zu binden und damit für die aufgelaufenen Kosten, in Form der Beteiligung an der Weiterbildung, einen Profit zu haben. Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis trotzdem auf, wird eine Rückerstattung der Weiterbildungskosten vereinbart. Mit zunehmender Betriebstreue wird die Rückzahlungsverpflichtung reduziert, wobei die Höchstdauer drei Jahre nicht überschreiten sollte. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer einen berechtigten Anlass geliefert hat oder wenn der Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber veranlassten Grund kündet.
Eine solche Vereinbarung sollte festhalten:
– Umfang, Beginn und Ende der Weiterbildung
– Reduktion des Arbeitspensums
– Allfällige Zeitgutschriften für die Weiterbildung
– Lohnbezug
– Übernahme Schulungskosten, Kursmaterial, Prüfungsgebühren etc.
– Zahlungsmodalitäten
– Voraussetzungen und Ausmass der Rückerstattung der Weiterbildungskosten

Der Rechtsdienst des AM Suisse ist gerne bereit, Sie bei der Ausarbeitung einer Weiterbildungsvereinbarung zu unterstützen.