November 2024
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Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

Gesetzliche Vorgaben

In der Praxis kommt es bei Anstellung von jungen Arbeitnehmenden immer wieder zu Unsicherheiten, wenn es um das Recht zum Bezug von ausserschulischem Jugendurlaub geht.


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Cyrine Zeder
Cyrine Zeder

 

Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

In der Praxis kommt es bei Anstellung von jungen Arbeitnehmenden immer wieder zu Unsicherheiten, wenn es um das Recht zum Bezug von ausserschulischem Jugendurlaub geht.

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leiterin Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Gemäss Art. 329e OR ist der Arbeitgebende verpflichtet, dem Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 30. Altersjahr eine Arbeitswoche pro Dienstjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit zu gewähren. Dies gilt für die Leitung eines Kurses sowie für die Ausbildung zum Leiter. Der Arbeitnehmende hat während dieser Zeit keinen Lohnanspruch. Mit dem Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit soll einerseits die persönliche und soziale Entfaltung des jungen Arbeitnehmenden, andererseits aber auch die ausserschulische Jugendarbeit selbst gefördert werden.
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmenden, inklusive Lernende, bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres (30. Geburtstag). Auf Verlangen muss die entsprechende Aktivität nachgewiesen werden.  

Gesetzliche Vorgaben

Das Gesetz verlangt eine Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation, wobei jedoch die Auslegung, was alles darunter fällt, in der Rechtsprechung grosszügig gehandhabt wird. Die Tätigkeit des Arbeitnehmenden während dieses ausserschulischen Jugendurlaubs hat in einer leitenden, beratenden oder betreuenden Funktion oder als Aus- und Weiterbildung zu erfolgen. Auch die Tätigkeit wird in der Rechtsprechung grosszügig ausgelegt, es sollte lediglich der «reine» Teilnehmende nicht profitieren können, entsprechend könnte man auch sagen, dass jede Tätigkeit genügt, welche im Wesentlichen über diejenige des durchschnittlichen Teilnehmenden hinausgeht. Somit also auch die Führung von Kleingruppen, Funktionen in der Lagerküche, Vorbereitung, Organisation und Leitung von Jugendlagern, Kursen, Diskussionsabenden, und vieles mehr.
Weiter hat die Tätigkeit im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit unentgeltlich zu sein. Damit soll der vom Urlaub profitierende junge Arbeitnehmende sein Engagement auch durch finanzielle Einbussen erbringen und nicht einfach eine weitere bezahlte Ferienwoche beziehen. Dies schliesst jedoch die Bezahlung von Spesen oder eines bescheidenen Solds (vgl. J+S-Kurse) nicht aus.

Termin und Dauer

Bezüglich des Zeitpunkts haben sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen über den genauen Termin und die Dauer des Urlaubs zu einigen. Dies unter Beachtung der Entbehrlichkeit des Arbeitnehmenden im Betrieb auf der einen Seite und der Bedeutung der jugendfördernden Veranstaltung und Funktion des Arbeitnehmenden und allfälliger Verschiebungsmöglichkeiten andererseits. Dabei ist zu beachten, dass bei frühzeitiger Ankündigung die Praxis davon ausgeht, dass sich der Betrieb organisieren kann. Der Anspruch beträgt pro Dienstjahr eine Arbeitswoche, wobei allfällige Schultage von Lernenden als Arbeitstage gelten, dabei kann der Anspruch auch aufgeteilt werden. Hier ist insbesondere zu beachten, dass selbst wenn das Dienstjahr noch nicht vollendet ist, man den ganzen Anspruch zu gewähren hat und nicht eine Kürzung pro rata der Anstellung vornehmen darf.

Lohnzahlung und Versicherung

Für den Arbeitgebenden entfällt während des Bezugs des Jugendurlaubs die Lohnzahlungspflicht, jedoch kann eine solche natürlich vereinbart oder freiwillig gewährt werden. Jedoch ist ein Unfall während des Urlaubs, trotz Suspendierung der Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, weiter versichert. Wobei eine allfällige Taggeldleistung erst nach Ende des beantragten Urlaubs einsetzen würde. Unbeeinflusst bleiben Ansprüche, die auf die Dienstjahre abstellen, wie etwa Kündigungsfristen etc. Grundsätzlich wäre auch eine Kündigung während des Bezugs des Jugendurlaubs zulässig und eine bereits laufende Kündigungsfrist steht während des Bezugs auch nicht still.

Bei Fragen steht Ihnen der Rechtsdienst von AM Suisse gerne zur Verfügung.   ■