Unfall mit dem Firmenfahrzeug
Haftung des Arbeitnehmers
Leider kommt es vor, dass Arbeitnehmer mit einem Firmenfahrzeug einen Autounfall verursachen. Es stellt sich dann die Frage, wer für den entstandenen Schaden haften muss. Bei der Bemessung des Schadenersatzes verfügen die Gerichte über einen grossen Ermessensspielraum, sodass die Urteile über ähnliche Sachverhalte sehr unterschiedlich ausfallen können und schwer voraussehbar sind. Einige wichtige Einzelfragen diesbezüglich werden nachfolgend kurz erörtert.
Login
Danke für Ihr Interesse an unseren Inhalten. Abonnenten der Fachzeitschrift metall finden das Login für den Vollzugriff im Impressum der aktuellen Printausgabe. Das Passwort ändert monatlich.
Jetzt registrieren und lesen. Registrieren Sie sich um einzelne Artikel zu lesen und einfach per Kreditkarte zu bezahlen. (CHF 5,- pro Artikel)
Als registrierter Benutzer haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre gekauften Artikel.
Sollten Sie als interessierte Fachkraft im Metall-, Stahl- und Fassadenbau die Fachzeitschrift metall tatsächlich noch nicht abonniert haben, verlieren Sie keine Zeit und bestellen Sie Ihr persönliches Abonnement gleich hier.
Unfall mit dem Firmenfahrzeug
Leider kommt es vor, dass Arbeitnehmer mit einem Firmenfahrzeug einen Autounfall verursachen. Es stellt sich dann die Frage, wer für den entstandenen Schaden haften muss. Bei der Bemessung des Schadenersatzes verfügen die Gerichte über einen grossen Ermessensspielraum, sodass die Urteile über ähnliche Sachverhalte sehr unterschiedlich ausfallen können und schwer voraussehbar sind. Einige wichtige Einzelfragen diesbezüglich werden nachfolgend kurz erörtert.
Haftung des Arbeitnehmers
Gemäss Art. 321e Abs. 1 OR bzw. Art. 21.11 LGAV ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Darunter ist auch der Schaden zu subsumieren, den ein Arbeitnehmer mit dem Geschäftsauto verursacht. Der absichtlich zugefügte Schaden darf zu 100% mit dem Lohn verrechnet werden, dies auch, wenn das Existenzminimum des Arbeitnehmers dadurch berührt wird. Die Frage, inwiefern der Arbeitnehmer bei fahrlässigem Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber haftet, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung drei Formen der Fahrlässigkeit: eine leichte, eine mittlere und eine grobe Fahrlässigkeit. Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmer bei Autounfällen bei leichtem Verschulden nichts an die Schadensdeckung beitragen muss, bei mittlerem Verschulden wird er daran beteiligt und erst bei grobem Verschulden wird er den Schaden mehrheitlich oder voll tragen müssen. Nebst dem Verschulden braucht es für die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber noch das Vorliegen eines finanziellen Schadens (in unserem Thema gegeben durch den Schaden am Firmenfahrzeug bzw. allfälligen Selbstbehalt und Regressforderungen der Versicherung). Weiter eine Widerrechtlichkeit, welche bei Unfällen regelmässig gegeben ist durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 321a OR. Und es muss ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden.
Höhe des Schadenersatzes
Der Umfang der Haftung richtet sich neben dem Grad der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers noch nach anderen Faktoren, welche unter anderem (nicht abschliessend) in Art. 321e Abs. 2 OR aufgezählt sind:
1. Berufsrisiko
Unter Berufsrisiko wird allgemein die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in gewissen Berufen verstanden, was regelmässig zu einer Reduktion der Haftung des Arbeitnehmers führt. Zum Beispiel stufen die Gerichte das Berufsrisiko eines Lastwagenfahrers als verhältnismässig hoch ein, was zur Folge hat, dass ein Chauffeur nur in seltenen Ausnahmefällen zur Tragung des ganzen Schadens verpflichtet werden kann.
2. Bildungsgrad oder Fachkenntnisse, welche für die betreffende Arbeit erforderlich sind.
3. Fähigkeiten des Arbeitnehmers
4. Mitverschulden des Arbeitgebers
(Ausbleiben von genügender Instruktion und Überwachung durch den Arbeitgeber)
Als Halter des Firmenautos ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Es kommt nicht darauf an, wer zum Zeitpunkt des Unfalls das Fahrzeug lenkte, gedeckt sind Personen- und/oder Sachschäden von Dritten, verursacht durch das versicherte Auto. Dabei hat der geschädigte Dritte ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer. Hat der Halter des Fahrzeugs, wie es heute üblich ist, eine Kaskoversicherung abgeschlossen, muss unterschieden werden zwischen Teil- und Vollkaskoversicherung. Bei der Teilkaskoversicherung sind verschiedene Schäden am eigenen Fahrzeug gedeckt (Diebstahl-, Feuer-, Elementar-, Schneerutsch-, Glas- und Tierschäden) sowie gewisse Schäden durch mutwillige oder absichtliche Handlungen Dritter. Wurde eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, sind zusätzlich zu den Teilkasko-Schäden die Schäden gedeckt, welche durch gewaltsame Beschädigung (z.B. Kollision) am Firmenfahrzeug entstanden sind. ■