Juli 2022
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Umgang mit Preissteigerungen und Lieferengpässen wichtiger Baumaterialien

Der aktuell tobende Krieg in der Ukraine stellt auch für unsere im Metallmarkt tätigen Mitgliedsbetriebe eine grosse Herausforderung dar, da gut ein Viertel aller Schweizer Stahlimporte aus der Krisenregion stammt. Neben den stark schwankenden Preisen können auch keine festen Lieferzeiten mehr gewährleistet werden. Dies kann den Unternehmern bei der Erfüllung der eingegangenen Werkverträge erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bereiten, insbesondere bei fest vereinbarten Preisen und Lieferzeiten.


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Umgang mit Preissteigerungen und Lieferengpässen wichtiger Baumaterialien

Der aktuell tobende Krieg in der Ukraine stellt auch für unsere im Metallmarkt tätigen Mitgliedsbetriebe eine grosse Herausforderung dar, da gut ein Viertel aller Schweizer Stahlimporte aus der Krisenregion stammt. Neben den stark schwankenden Preisen können auch keine festen Lieferzeiten mehr gewährleistet werden. Dies kann den Unternehmern bei der Erfüllung der eingegangenen Werkverträge erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bereiten, insbesondere bei fest vereinbarten Preisen und Lieferzeiten.

Text: Thomas Roth, MLaw, Mitarbeiter Rechtsdienst AM Suisse

Ist nichts anderes vereinbart, so liefert der Unternehmer den Werkstoff bzw. das Baumaterial selbst und er trägt grundsätzlich dafür das Beschaffungsrisiko (Art. 364 Abs. 3 OR, SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten»). Kommt das Baumaterial nicht rechtzeitig beim Unternehmer an und zeichnet sich folglich eine Verzögerung bei der Ablieferung des Werks ab, so muss der Unternehmer, um sich vor möglichen Schadenersatzforderungen des Bestellers (i.d.R. die Bauherrschaft) zu schützen, wie folgt vorgehen:
1. Den Lieferanten schriftlich abmahnen und ihm eine angemessene Nachfrist ansetzen (Art. 107 OR). Zudem ist von ihm als Beweis gegenüber dem Besteller eine schriftliche Erklärung zu verlangen (die nachweisbare konkrete Beeinträchtigung ist zu dokumentieren);
2. Aufgrund der Schadenminderungspflicht des Unternehmers sind Alternativen zur Materialbeschaffung zu prüfen. Diesbezüglich sind alle zumutbaren, zusätzlich notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Auch dies ist zu dokumentieren;
3. Dem Besteller ist sofort schriftlich Anzeige zu erstatten, wenn die gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werks gefährdet ist. Der Empfang dieser Anzeige ist ebenfalls zu dokumentieren.

Sollte durch Umstände, welche der Unternehmer nicht zu verantworten hat, die Erfüllung des Werkvertrags gar unmöglich geworden sein (höhere Gewalt bzw. sog. Force majeure), so gilt gem. Art. 119 Abs. 1 OR die Forderung des Bestellers als erloschen. Darunter fallen namentlich Naturereignisse wie Überschwemmungen und Erdbeben sowie auch Krieg, Terrorismus und Streiks, sprich unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse. Der Unternehmer hat den Lieferausfall zu beweisen und hat auch in einem solchen Fall unverzüglich Anzeige beim Besteller zu machen. Trifft den Unternehmer kein Verschulden, so geht der Werkvertrag ohne Schadenersatzforderungen unter. Der Unternehmer hat Anspruch auf die bis dahin geleistete Arbeit (Art. 377 OR).

Wurde beim Werkvertrag ein Fixpreis (oder Pauschalpreis gem. Art. 41 SIA 118) vereinbart, so ist der Unternehmer gem. Art. 373 Abs. 1 OR verpflichtet, das Werk zu dieser Summe fertigzustellen und darf grundsätzlich keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.

Eine Vergütung des Mehraufwands ist nur möglich, wenn sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 373 Abs. 2 OR bzw. Art. 59 SIA 118):
1. Es liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Vertragsparteien angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren;
2. Diese Umstände verursachen einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder Arbeit;
3. Die unveränderte Vertragsdurchführung würde dem Unternehmer übermässige und unzumutbare Opfer abverlangen, also ein krasses Missverhältnis zwischen der Gesamtleistung des Unternehmers und der vereinbarten Gesamtvergütung darstellen;
4. Unverzügliche Anzeige an den Besteller ist erfolgt.
Es empfiehlt sich daher, sämtliche bestehenden Verträge mit den Lieferanten und Bestellern in Bezug auf die vorgenannten Punkte zu überprüfen und gegebenenfalls mit ihnen das Gespräch frühzeitig zu suchen bzw. nachzuverhandeln. Bei künftigen Werkverträgen ist es wichtig, Liefererstreckungsrechte und vor allem Teuerungsregelungen festzulegen. ■