Januar 2022
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Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu beenden

Als Erstes gilt es zu unterscheiden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Anstellungsverhältnis handelt.

Das Arbeitsverhältnis kann aus verschiedenen Gründen beendet werden. Grundsätzlich können folgende Gründe zum Ende eines Arbeitsverhältnisses führen:


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Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu beenden

Das Arbeitsverhältnis kann aus verschiedenen Gründen beendet werden. Grundsätzlich können folgende Gründe zum Ende eines Arbeitsverhältnisses führen:

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leitung Recht/Soziales/Unternehmensführung.
Kriterien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Kriterien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Als Erstes gilt es zu unterscheiden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Anstellungsverhältnis handelt.

- Bei befristeten Anstellungen ist der normale Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ablauf der «fest» vereinbarten Zeitdauer ohne weiteres Zutun der Parteien.
- Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist hingegen die ordentliche Kündigung der häufigste Grund, wie ein Arbeitsverhältnis endet. Mit der Kündigung (sowohl der ordentlichen wie auch der fristlosen) können beide Parteien das Arbeitsverhältnis einseitig, ohne Einverständnis der Gegenseite, auflösen. Es gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, welche jedoch sachlich wie auch zeitlich vom Gesetzgeber eingeschränkt wird.
- Wie alle Verträge kann auch der Arbeitsvertrag (sowohl befristet wie auch unbefristet) durch die sogenannte Aufhebungsvereinbarung jederzeit beendet werden. Dies bedeutet, sofern beide Vertragsparteien einverstanden sind, dass man das ursprünglich geschlossene Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen oder Beachtung anderer Gegebenheiten im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auflösen kann. Obwohl das Gesetz keine Formvorschrift für eine Aufhebungsvereinbarung vorsieht, empfiehlt es sich aus Beweisgründen, eine solche Aufhebungsvereinbarung schriftlich festzuhalten.
- Der Arbeitnehmer hat eine persönliche Arbeitsleistungspflicht. Sollte er nun sterben, ist es ihm bzw. seinen Erben nicht möglich, dieser Verpflichtung nachzukommen, weshalb das Arbeitsverhältnis endet. Allenfalls löst der Tod des Arbeitnehmers einen sogenannten Lohnnachgenuss (vgl. Art. 338 II OR) für die Hinterbliebenen aus.

Zu beachten ist jedoch, dass gewisse Gegebenheiten keinen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.

- Wenn der Arbeitgeber sterben sollte, erlischt dadurch das Arbeitsverhältnis nicht wie beim Tod des Arbeitnehmers automatisch, sondern wird auf dessen Erben übertragen. Einzig bei Anstellungsverhältnissen, die wesentlich mit Blick auf die Person eingegangen worden sind, führt das Ableben des Arbeitgebers zur Beendigung der Anstellung.
- Auch wenn der Arbeitgeber in Konkurs fällt, erlischt das Arbeitsverhältnis nicht einfach, jedoch hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unter diesen Umständen fristlos zu beenden.
- Wenn ein ganzer Betrieb seinen Rechtsträger wechselt oder auch nur die Beteiligungsrechte ändert, führt dies ebenfalls nicht zur Auflösung der Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer hat jedoch bei einem Rechtsträgerwechsel die Möglichkeit, die Übernahme anzunehmen oder abzulehnen. Sollte sich der Arbeitnehmer für die Ablehnung entscheiden, endet das Arbeitsverhältnis auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin, unabhängig von einer allfälligen anderen vertraglich vereinbarten Frist (vgl. Art. 333 II OR).
- Wenn ein Arbeitsvertrag einen Inhalt aufweist, der von Beginn weg unmöglich ist, führt dies zur Ungültigkeit des Arbeitsvertrags. Wenn die Arbeitsleistung jedoch zuerst möglich ist und erst während der Dauer des Arbeitsverältnisses unmöglich wird, führt dies nicht zu einer automatischen Auflösung des Vertrags, sondern stellt allenfalls einen Grund für die sofortige Vertragsauflösung dar, wobei oft die Verantwortungsfrage zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt.

In den kommenden Ausgaben beleuchten wir die einzelnen Beendigungsgründe, insbesondere die Kündigung im Detail und zeigen Ihnen einige Stolpersteine auf.