Mai 2023
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Tod des Arbeitnehmenden / Lohnzahlung im Todesfall

Wie ist der Lohnnachgenuss zu berechnen?

Mit dem Tod des Arbeitnehmenden erlischt das Arbeitsverhältnis (Art. 338 Abs. 1 OR / Art. 56 LGAV). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass beim Tod des Arbeitgebenden das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht erlischt.


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Tod des Arbeitnehmenden / Lohnzahlung im Todesfall

Mit dem Tod des Arbeitnehmenden erlischt das Arbeitsverhältnis (Art. 338 Abs. 1 OR / Art. 56 LGAV). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass beim Tod des Arbeitgebenden das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht erlischt.

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leiterin Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Der Arbeitgebende hat jedoch beim Versterben des Arbeitnehmenden den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmende die Ehegattin/den Ehegatten, die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat (Art. 338 Abs. 2 OR).
Der Lohnnachgenuss unterliegt nicht dem Erbrecht. Die Berechtigten haben einen direkten Anspruch bzw. ein Forderungsrecht gegenüber dem Arbeitgebenden. Auch Erben, welche eine Erbschaft ausschlagen, haben einen Anspruch auf Lohnnachgenuss. Um zu verhindern, dass der Lohnnachgenuss auf einem Bankkonto blockiert ist, sollte mit den berechtigten Personen abgeklärt werden, auf welches Konto der Betrag zu bezahlen ist. Immer wieder gibt es Situationen, wonach die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte keinen Zugriff mehr auf das Bankkonto hat, da dieses auf beide Ehegatten lautete und nun von der Bank bis zur Klärung erbrechtlicher Fragen gesperrt wird. Hier kann der Lohnnachgenuss helfen. 

Wie ist der Lohnnachgenuss zu berechnen?

Für den Lohnnachgenuss sind sämtliche Lohnbestandteile dazuzurechnen, welche für die Lohnfortzahlungspflicht massgebend sind, z.B. der anteilige 13. Monatslohn, Naturallohn und regelmässige Zulagen (Schicht- und Nachtzulagen). Der Lohnnachgenuss ist auch dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmende infolge langer Krankheit vor seinem Tod bereits keinen Lohn mehr erhalten hat, weil sein Anspruch gemäss Art. 324a OR erschöpft war oder Krankentaggelder der Versicherung bezogen hat. Der Lohnnachgenuss ist kein Lohn und unterliegt somit weder der AHV-Pflicht noch anderen Sozialversicherungsabzügen. Der Bruttobetrag wird somit ohne Abzüge ausbezahlt. Diese Entschädigung kommt nicht auf den Lohnausweis, da sie kein Erwerbseinkommen darstellt. Steuerpflichtig sind die Anspruchsberechtigten (z. B. Ehegattin/Ehegatte).

Es finden die allgemeinen Regeln über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anwendung, insbesondere:
- Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig
- Rückgabe von anvertrauten Gegenständen: Wagen, Werkzeuge, Schlüssel, eventuelle Kautionen
- Schriftliche Schlussabrechnung
- AHV (klären mit der Ausgleichskasse)
- Berufliche Vorsorge (klären mit der Pensionskasse)
- Unfallversicherung (klären mit der Versicherung)

Die Auszahlung der Ferienguthaben ist umstritten: Einerseits handelt es sich um einen persönlichen Anspruch ohne Lohnausfall, auf den Dritte keinen Anspruch haben, andererseits können Ferienguthaben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise ausbezahlt werden. Es ist üblich, dass die Schlussabrechnung auch die Auszahlung des Feriensaldos beinhaltet. 

Cyrine Zeder
Cyrine Zeder