September 2022
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Schranken der ordentlichen Kündigung

Die Kündigung zur Unzeit

In der Ausgabe vom Mai 2022 haben wir Ihnen den sachlichen Kündigungsschutz näher erläutert, somit Gründe, welche die eigentliche Kündigungsfreiheit einschränken und bei einer Übertretung zu einer missbräuchlichen Kündigung führen. Neben diesem sachlichen Kündigungsschutz hat der Gesetzgebende auch gewisse Zeitspannen definiert, während deren der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf bzw., dass, sofern der Arbeitgebende ein Arbeitsverhältnis bereits gekündigt hat, die Kündigungsfrist unterbrochen wird und erst nach Ablauf dieser sogenannten Sperrfrist oder Wegfall des festgeschriebenen auslösenden Ereignisses die Kündigungsfrist weiterläuft.   


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Cyrine Zeder
Cyrine Zeder

 

Schranken der ordentlichen Kündigung

Die Kündigung zur Unzeit

In der Ausgabe vom Mai 2022 haben wir Ihnen den sachlichen Kündigungsschutz näher erläutert, somit Gründe, welche die eigentliche Kündigungsfreiheit einschränken und bei einer Übertretung zu einer missbräuchlichen Kündigung führen. Neben diesem sachlichen Kündigungsschutz hat der Gesetzgebende auch gewisse Zeitspannen definiert, während deren der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf bzw., dass, sofern der Arbeitgebende ein Arbeitsverhältnis bereits gekündigt hat, die Kündigungsfrist unterbrochen wird und erst nach Ablauf dieser sogenannten Sperrfrist oder Wegfall des festgeschriebenen auslösenden Ereignisses die Kündigungsfrist weiterläuft.   

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leiterin Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Die Praxisrelevanz von Art.336c OR bzw. Art. 63 LGAV bezüglich dieses zeitlichen Kündigungsschutzes ist enorm. Fast bei jeder zweiten Vertragsauflösung durch den Arbeitgebenden gibt es Berührungspunkte, entsprechend rechtfertigt sich eine genauere Betrachtung (vgl: www.fedlex.admin.ch  oder  www.plkm.ch Art. 336c OR bzw. 63 LGAV besagen im Wesentlichen, dass nach Ablauf der Probezeit eine ordentliche Kündigung, die während einer gesetzlichen Sperrfrist (z.B. während unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst etc.) durch den Arbeitgebenden ausgesprochen wird, keine Rechtswirkungen entfaltet, mit anderen Worten nichtig ist. Eine fristlose Entlassung ist auch während einer Sperrfrist möglich, sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort.

Das Gesetz zählt im Wesentlichen vier Zeitspannen auf, während deren der Arbeitgebende nicht kündigen darf:
- während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
- vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2 OR;
- solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
- während der Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Dabei hat wohl die unverschuldete Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall in der Praxis die grösste Relevanz. So darf bei Vorliegen eines solchen Verhinderungsgrundes je nach Dienstjahr während
• 30 Tagen im ersten Dienstjahr
• 90 Tagen vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr
• 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr
nicht gekündigt werden.

Erkrankt ein Arbeitnehmender innerhalb der Kündigungsfrist, so kann diese während der Krankheitstage nicht weiterlaufen bzw. wird unterbrochen und erst nach Ende der Sperrfrist oder einer früheren Genesung fortgesetzt. Die entsprechende Zeit (Sperrfrist) wird am Schluss der Kündigungsfrist angehängt und bis zum nächsten Monatsende verlängert. Dabei ist zu beachten, dass jedes neue Ereignis, beispielsweise zwei unabhängige Erkrankungen, separate Sperrfristen auslösen und somit die Kündigungsfrist diverse Male unterbrechen bzw. verlängern. Aus diesem Grund kann dem Arbeitgebenden bei Aussprache einer ordentlichen Kündigung nie mit Sicherheit gesagt werden, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmenden tatsächlich endet.
(Achtung, diese Fristen gehen nicht einher mit der Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung.)
Aufgrund der grossen Praxisrelevanz und Komplexität des Themas steht den Mitgliedern von AM Suisse der Rechtsdienst diesbezüglich gerne mit Rat zur Seite.  ■