Januar 2025
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Probezeit im Arbeitsverhältnis

Probezeit nur einmal während drei Monaten

Die Probezeit in einem Arbeitsverhältnis dient dazu, dass sich der/die neue Mitarbeitende und der Arbeitgebende kennenlernen und herausfinden können, ob sie zueinander passen.


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Cyrine Zeder
Cyrine Zeder

 

Probezeit im Arbeitsverhältnis

Die Probezeit in einem Arbeitsverhältnis dient dazu, dass sich der/die neue Mitarbeitende und der Arbeitgebende kennenlernen und herausfinden können, ob sie zueinander passen.

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leiterin Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Einerseits soll der Mitarbeitende feststellen können, ob er mit dem Arbeitsumfeld zufrieden ist, die Aufgaben spannend sind und ob er diese bewältigen kann. Andererseits soll das Unternehmen sehen, ob der/die neue Mitarbeitende zur Firmenkultur passt und es mit seiner/ihrer Tätigkeit zufrieden ist. Wichtig ist dabei auch die zwischenmenschliche Seite, also ob die Teamkonstellation passt und ob der Umgang untereinander den Vorstellungen entspricht. Wenn es für beide Seiten passt, kann es dann zu einer langfristigen Zusammenarbeit kommen.

Gemäss Art. 335b Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) bzw. Art. 60 LGAV kann ein auf unbestimmte Dauer eingegangenes Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Beide Vertragsparteien haben somit die Möglichkeit, während dieser Zeit den Arbeitsvertrag unter erleichterten Bedingungen aufzulösen. Dabei muss die Gegenpartei die Kündigung während der Probezeit erhalten; das Ende dieser verkürzten Kündigungsfrist kann hingegen auch nach Ablauf der Probezeit eintreten. Zu beachten ist, dass – soweit nicht schriftlich etwas anderes abgemacht wurde – der erste Monat des Anstellungsverhältnisses als Probezeit gilt und dass Art. 335b Abs. 2 OR bzw. Art. 60.2 LGAV die Länge der Probezeit auf drei Monate beschränkt.
Die Probezeit beginnt mit dem Stellenantritt, d.h. der tatsächlichen Arbeitsaufnahme und nicht mit dem möglicherweise davon abweichenden, vertraglich festgelegten Antrittstermin. Nebst der Möglichkeit, durch Schriftlichkeit die Probezeit auf maximal drei Monate zu verlängern, ist es auch möglich, dies durch Beachtung derselben Formvorschrift zu verkürzen oder ganz wegzubedingen. Bei befristeten Arbeitsverträgen gibt es keine gesetzliche bzw. gesamtarbeitsvertragliche Vermutung einer Probezeit. Jedoch kann auch hier, unter Beachtung der Einhaltung des Schrifterfordernisses, eine Probezeit vereinbart werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Länge der Probezeit, wie sie das OR bzw. der LGAV vorsieht, muss eindeutig sein.  

Probezeit nur einmal während drei Monaten

Zwischen denselben Parteien kann die Probezeit nur einmal während drei Monaten laufen. Wird also ein Vertrag beendet und ein neuer geschlossen, kann grundsätzlich keine neue Probezeit vereinbart werden. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn der erste Vertrag weniger als drei Monate gedauert hat oder ein längerer Vertragsunterbruch besteht. Die in der Praxis wohl häufigste auftauchende Frage ist, wenn der Mitarbeitende eine neue Tätigkeit übernimmt. Die Rechtsprechung ist hier sehr zurückhaltend mit der Zulassung einer neuen Probezeit unter den Prämissen einer gänzlich anderen Funktion, sodass ein echtes Bedürfnis besteht, den neuen Arbeitsplatz bzw. die Fähigkeiten des Arbeitnehmenden in einer anderen Form kennenzulernen. «Reine» Beförderungen reichen im Normalfall nicht und auch bei der Weiterbeschäftigung eines Lernenden gibt es keinen Grund für die Vereinbarung einer neuen Probezeit.
Wird vertraglich eine längere Probezeit vereinbart als die erlaubten maximalen drei Monate bei einem normalen Arbeitsverhältnis, so ist diese Abmachung teilnichtig und wird auf die gesetzlich zulässige Frist reduziert. Wichtig ist, zu beachten, dass das Gesetz in Art. 335b Abs. 3 OR bzw. 60.1 LGAV vorsieht, dass sich die Probezeit auch über drei Monate Anstellungsdauer erstrecken kann, wenn nämlich Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (meist Militär-, Zivil- und Schutzdienst) in die Probezeit fällt. Dies, weil dann der Sinn der Probezeit, nämlich eine gewisse Dauer zur Verfügung zu haben, um sich gegenseitig kennenzulernen, aufgrund der Absenztage nicht erfüllt wäre.

Sonderregelung gilt für den Lehrvertrag

Eine Sonderregelung gilt für den Lehrvertrag, bei dem die Probezeit nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen darf. Ausnahmsweise kann die Probezeit vor ihrem Ablauf und mit Zustimmung der kantonalen Behörden bei Lernenden bis auf sechs Monate verlängert werden. Haben im Lehrvertrag die Parteien nichts bezüglich der Probezeit vereinbart, gilt eine solche von drei Monaten.

Der Rechtsdienst des AM Suisse empfiehlt, dass bei allen Arbeitsverhältnissen, unabhängig, ob diese befristet sind oder nicht, eine Probezeit mit der Dauer von drei Monaten vereinbart wird.

Bei Fragen steht Ihnen der Rechtsdienst von AM Suisse gerne zur Verfügung.