Informationen LGAV 2024+
Bei folgenden Themen kommt es zu einer Änderung
Nach dem Zweck definiert, ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften) einerseits, einer Arbeitgeberorganisation oder einem einzelnen Arbeitgeber andererseits zur verbindlichen Regelung der Arbeitsbedingungen, die unter den beteiligten Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern gelten sollen.
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Informationen LGAV 2024+
Nach dem Zweck definiert, ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften) einerseits, einer Arbeitgeberorganisation oder einem einzelnen Arbeitgeber andererseits zur verbindlichen Regelung der Arbeitsbedingungen, die unter den beteiligten Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern gelten sollen.
Im LGAV im Metallgewerbe sind die Vertragsparteien zum einen die Gewerkschaften Unia und Syna und andererseits AM Suisse als Arbeitgeberverband. Dabei sind die Vertragsparteien der Überzeugung, die künftigen Herausforderungen im Schweizerischen Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlgewerbe am besten dadurch zu lösen, indem sie diese gemeinsam behandeln, im Sinne einer echten Partnerschaft. Der aktuelle LGAV wurde für die Vertragsperiode 2019 bis 2023 und einer Allgemeinverbindlicherklärung bis Mitte 2024 abgeschlossen. Entsprechend haben die Sozialpartner ab 1. Januar 2024 (gültig für Verbandsmitglieder) bzw. nach Allgemeinverbindlicherklärung (gültig für die gesamte Branche) einen neuen LGAV vereinbart, welcher vier Jahre gelten soll und von den entsprechenden Gremien, bei AM Suisse von der Delegiertenversammlung, gutgeheissen wurde.
Zusammenfassend kam es zu keinen grösseren Anpassungen und da die Gewerkschaften nicht zu Zugeständnissen bereit waren, kam es auch nicht zur Unterstellung der Metallbaukonstrukteure. Auf der anderen Seite konnte ein vertragsloser Zustand verhindert werden und die erträglichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die HR-relevanten Themen bewahrt werden.
Bei folgenden Themen kommt es zu einer Änderung
- Aufteilung Vollzugs- und Weiterbildungskosten. Neu werden Vollzugskosten von CHF 10.– pro Mitarbeiter und Monat und ebenfalls CHF 10.– Weiterbildungsbeitrag erhoben. Der Gesamtbetrag bleibt aber unverändert bei CHF 20.–.
- In der Absenzentschädigung, Art. 33.1 LGAV, wurde der Vaterschaftsurlaub wie auch die Pflege von kranken Angehörigen den zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen angepasst. So beträgt der Vaterschaftsurlaub analog zu Art. 329g OR zwei Wochen, wobei dieser voll zu bezahlen ist. Bei der Betreuung von kranken Angehörigen wurde Art. 329h OR nachvollzogen.
- Neu muss dem Arbeitnehmer, aus besseren Transparenzgründen, mindestens quartalsweise eine Stundenabrechnung mit einem allfälligen Mehrstundensaldo übergeben werden.
- Überstunden sollen weiterhin grundsätzlich 1:1 kompensiert oder durch eine Auszahlung entschädigt werden, welche ab der Auszahlung von über 100 Stunden pro Jahr mit einem Zuschlag von 25 % zu versehen ist. Sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Art der Entschädigung einigen, darf der Arbeitgeber dies einseitig bestimmen.
- Die Mittagsentschädigung wird von bisher CHF 16.– auf CHF 18.– angehoben und auch der Auslagenersatz zur Benützung eines Privatautos zu Geschäftszwecken wird von CHF 0.60 auf CHF 0.70 pro Kilometer angehoben.
- Neu darf der Arbeitgeber bei einer Unfall- oder Krankheitsabsenz dem Arbeitnehmer weiterhin den vollen Lohn ausrichten, jedoch 20 % der Arbeitszeit in Abzug bringen.
- Sollte der Arbeitgeber sich gezwungen sehen, ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter ab 55 Jahren aufzulösen, hat neu rechtzeitig im Voraus ein Gespräch stattzufinden, welches schriftlich zu dokumentieren ist. In diesem Gespräch soll der potenziell zu entlassende Mitarbeiter informiert und angehört werden sowie gemeinsam nach Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht werden.
- Und zu guter Letzt wurden die Mindestlöhne angehoben und die Kategorien der Berufs- und Branchenerfahrungsjahre gekürzt.
Die Verhandlungsdelegation der Arbeitgeberseite der PLKM ist trotz der marginalen Änderungen der festen Überzeugung, für die Branche einen ausgewogenen und gewinnbringenden LGAV für die nächsten vier Jahre verhandelt zu haben.
Bei Fragen steht Ihnen die PLKM oder der Rechtsdienst von AM Suisse gerne zur Verfügung.