Mai 2021
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Ferienkürzung

Die Ferien dienen grundsätzlich dazu, dass sich der Angestellte von der Arbeitsleistung erholen kann. Wenn nun ein Arbeitnehmer längere Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, macht es wenig Sinn, sich von der nicht verrichteten Arbeitsleistung zu erholen.


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Ferienkürzung

Die Ferien dienen grundsätzlich dazu, dass sich der Angestellte von der Arbeitsleistung erholen kann. Wenn nun ein Arbeitnehmer längere Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, macht es wenig Sinn, sich von der nicht verrichteten Arbeitsleistung zu erholen.

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leitung Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Das Recht des Arbeitgebers, den Ferienanspruch zu kürzen, knüpft an der Tatsache an, dass der Arbeitnehmer während eines definierten Zeitraums (sogenannte Schonfristen), welcher je nach Grund der Abwesenheit variiert, eine bestimmte Mindestdauer an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Ferienkürzung ist in den ersten drei Absätzen des Art. 29 des Landesgesamtarbeitsvertrags (LGAV) geregelt und stimmt materiell mit der entsprechenden Regelung des Obligationenrechts (vgl. Art 329b OR) überein.

Zu beachten ist, dass eine Kürzung der Ferien nur für volle Monate vorgenommen werden darf, angebrochene Monate bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung beträgt für jeden vollen Monat der Verhinderung 1/12 des Jahresferienguthabens des Arbeitnehmers. Der LGAV bezieht die Absenzdauer, die zur Kürzung berechtigt, auf das Kalenderjahr. Dies in Abweichung zum OR, wo gemäss Art. 329b das Dienstjahr die Grundlage bildet. In der Praxis werden aber diese beiden Berechnungsgrundlagen als gleichwertig angesehen. Wichtig ist, dass während des Kalenderjahrs bzw. des Dienstjahrs die einzelnen Arbeitsversäumnisse (beispielsweise Krankheit/Unfall/Militär) zusammengezählt werden.

Betreffend Dauer der Schonfrist wird unterschieden, ob der Arbeitnehmer die Absenz selbst verschuldet hat oder nicht. In Art. 29.1 LGAV ist die selbstverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung geregelt. Ein solches Verschulden liegt etwa vor, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Unfalls in angetrunkenem Zustand an der Arbeit verhindert ist oder blau macht usw. Liegt ein Verschulden des Arbeitnehmers vor, kann der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung, also inklusive des ersten Monats, gekürzt werden. Bei einer Absenz unter einem Monat kann keine Kürzung vorgenommen werden. Bei einer elfwöchigen, selbstverschuldeten Absenz kann der Ferienanspruch um 2/12 (zwei volle Monate) gekürzt werden, was bei einem Ferienanspruch von 23 Tagen einer Kürzung von 3,8 Tagen (23 Tage ./. 2/12) entspricht.

Ist der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen schuldlos an der Arbeit verhindert, darf eine Kürzung erst ab dem zweiten vollen Monat der Verhinderung vorgenommen werden. Als solche Gründe sind in Art. 29.2 LGAV etwa Krankheit, Militär und Unfall aufgeführt. Der erste Monat der Absenz kann für die Berechnung der Kürzung nicht herangezogen werden. Ist ein Mitarbeiter drei volle Monate und zwei Tage an der Arbeitsleistung infolge Krankheit verhindert, beträgt die Kürzung 2/12.

Eine verlängerte Schonfrist betrifft Arbeitnehmerinnen, die wegen Schwangerschaft und Niederkunft an der Arbeitsleistung verhindert sind. Bei der Ermittlung des Kürzungsausmasses dürfen die ersten beiden Monate nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung findet sich in Art 29.3 LGAV und Art. 329b Abs. 3 OR. Ebenfalls neu seit dem 1.1.2021 dürfen Absenzen aufgrund des Bezugs von Vaterschaftsurlaub nicht zur Kürzung von Ferien hinzugezählt werden.

Sehr häufig führen in der Praxis Kürzungen bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu Diskussionen. Bei einer reduzierten Arbeitsfähigkeit, beispielsweise bei 50%-iger Arbeitsunfähigkeit, verlängert sich die Schonfrist entsprechend. Die Kürzung der Ferien um 1/12 tritt bei einer unverschuldeten 50%-igen Krankheit erst nach vier Monaten ein (2 Monate à 50%-iger Arbeitsunfähigkeit, um einen ganzen arbeitsunfähigen Monat zu haben, welcher die Schonfrist darstellt, und 2 weitere Monate, um eine Kürzung von einem ganzen Monat Arbeitsunfähigkeit zu erreichen). Dafür erfolgt nach diesen 4 Monaten auch eine Kürzung um 1/12 und nicht nur anteilsmässig.

Sofern während des Kalenderjahrs bzw. Dienstjahrs  Schwangerschaft oder weitere unverschuldete Absenzen auftreten, hat die Angestellte Anspruch auf die längere Schonfrist, in meinem Beispiel zwei Monate.

Zu erwähnen ist noch, dass der Bezug des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs zu keiner Kürzung des Feriensaldos führen darf. Also die Absenzen der Frauen nach der Geburt des Kindes bis zum aktuellen gesetzlichen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen zu keiner Kürzung der Ferien führen darf, sondern die Frau während dieser Zeitspanne quasi weiter Ferien erwirtschaftet, als ob sie gearbeitet hätte.  ■

 

Cyrine Zeder
Cyrine Zeder