Mai 2019
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Die Pflicht zur Leistung von Überstunden gemäss 321c OR und 21.9 LGAV

BRENNPUNKT RECHT

Grundsätzlich verpflichtet sich ein Arbeitnehmer mittels eines Einzelarbeitsvertrags, seine Arbeitskraft für die vereinbarte Stundenzahl zur Verfügung zu stellen.


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Somit erfüllt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht, wenn er die vereinbarten Stunden arbeitet. Nun ist es aber in der Praxis oft so, dass aufgrund diverser Faktoren wie beispielsweise Verzögerungen infolge defekter Maschinen oder Aufträge, die unbedingt erledigt sein müssen, die vereinbarte Stundenanzahl zur Erledigung der anfallenden Arbeiten nicht ausreicht. In diesen Ausnahmesituationen kann ein Arbeitnehmer unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen verpflichtet werden, Mehrstunden, sogenannte Überstunden (Achtung: sind nicht dasselbe wie Überzeitstunden) zu verrichten.
Überstunden müssen vom Arbeitnehmer grundsätzlich geleistet werden, wenn sie notwendig sind:
1. Grundsätzlich sind Überstunden nur in sachlich begründeten Ausnahmesituationen, um den normalen Betrieb aufrechtzuerhalten oder Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Kunden nachzukommen, zulässig. Nicht notwendig sind somit Überstunden, wenn die Arbeiten auch am darauffolgenden Tag erledigt werden können oder nur notwendig sind, weil der Arbeitgeber über längere Zeit über zu wenig Personal verfügt.
2. Weiter kann ein Arbeitnehmer nur zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden, wenn er physisch und psychisch in der Lage ist, solche zu leisten. Dies dürfte regelmässig nicht der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer teilweise krankgeschrieben ist oder zurückkommt aus einem Burnout oder Ähnlichem.
3. Und zum Schluss muss der Arbeitnehmer Überstunden nur leisten, wenn sie ihm zugemutet werden können. Dabei muss die Zumutbarkeit nicht generell, sondern individuell auf den konkreten Fall hin betrachtet werden. Wenn also bei einem Arbeitnehmer private Verpflichtungen höher einzustufen sind als Arbeitgeberinteressen, dann muss der Arbeitnehmer die Überstunden trotz Notwendigkeit und Leistungsvermögen nicht leisten. Solche höher zu gewichtenden privaten Verpflichtungen des Arbeitnehmers sind beispielsweise Arzttermine, Trainerverpflichtungen im Jugendclub etc.
Sind also die oben genannten drei Voraussetzungen gegeben ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu leisten, auch wenn er dies nicht will. Im Zusammenhang mit Überstunden ist zu beachten, dass es auch noch Überzeitstunden gibt. Überzeit liegt trotz der oftmals falsch verwendeten Alltagsterminologie erst vor, wenn diejenigen Arbeitnehmer, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen, die sogenannte Grenze der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 h/ Woche bzw. 50 h/Woche überschreiten. Dass Überstunden und Überzeit unterschieden werden müssen, beruht im Wesentlichen auf zwei Gründen, nämlich zum einen, dass Überzeitstunden einer maximalen Jahresgrenze unterworfen sind, Überstunden jedoch nicht. Zum anderen sind die gesetzlichen Entschädigungsformen von Überstunden und Überzeitstunden nicht dieselben. Bezüglich der Entschädigung von Überstunden erfahren Sie in einer der nächsten Ausgaben mehr.