November 2022
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Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

Wichtiger Grund

Neben der ordentlichen Kündigung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe das Arbeitsverhältnis auch fristlos aufgelöst werden. Die fristlose Auflösung ist ein Notventil und entsprechend zurückhaltend anzuwenden.


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Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

Neben der ordentlichen Kündigung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe das Arbeitsverhältnis auch fristlos aufgelöst werden. Die fristlose Auflösung ist ein Notventil und entsprechend zurückhaltend anzuwenden.

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leiterin Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Wichtiger Grund

Die fristlose Auflösung gemäss Artikel 65 LGAV bzw. Art. 337 OR setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt gemäss Absatz zwei der beiden erwähnten Artikel jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist. Gemäss aktueller Rechtssprechung ist eine fristlose Auflösung nur bei besonders schweren Verfehlungen möglich. Beispiele solcher Verfehlungen sind Diebstahl, Konkurrenzierung des Arbeitgebers, Arbeitsverweigerung, Tätlichkeiten gegen Mitarbeitende usw.
Ob eine Kündigung im konkreten Fall gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nebst der Schwere der Vertragsverletzung sind die Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmenden im Betrieb, die Dauer des Vertragsverhältnisses, die spezielle Situation und weitere Umstände zu berücksichtigen. So ist bei einem Mitarbeitenden, der jahrelang seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkam, eine Tätlichkeit in höchster Erregung milder zu beurteilen. 

Verwarnung

Liegen minder schwere Verletzungen wie beispielsweise «Blaumachen», verspäteter Arbeitsantritt usw. vor, ist eine fristlose Kündigung kaum je gerechtfertigt. In diesen Fällen empfiehlt es sich, den Arbeitnehmenden zu verwarnen. Die Verwarnung sollte die Pflichtverletzung aufführen, den Arbeitnehmenden zu einem inskünftig pflichtgemässen Verhalten auffordern und im Falle weiterer Pflichtverletzungen die fristlose Kündigung androhen. Aus Beweisgründen sollte die Verwarnung schriftlich erfolgen. Nach einer erfolgten Verwarnung genügt eine weitere Verfehlung zur gerechtfertigten fristlosen Entlassung. Allerdings vermag auch nach einer Verwarnung nicht jede Kleinigkeit eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Keine Sperrfristen

Der Ausnahmecharakter der fristlosen Kündigung zeigt sich auch darin, dass die Kündigung jederzeit erfolgen kann, also auch während der Probezeit, bei Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Militär usw. Die Kündigung kann auch bereits vor Stellenantritt erfolgen, etwa bei Einreichung falscher Bewerbungsunterlagen.

Rasche Reaktion

Sobald der Grund bekannt ist, ist die Kündigung umgehend zu erklären. Die Normalfrist beträgt zwei bis drei Tage und sollte für den Willensbildungsprozess genügen. Andernfalls wird angenommen, dass keine wirkliche Unzumutbarkeit vorliegt, die weitere Zusammenarbeit möglich ist und die Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Frist zu erfolgen hat. Sind allerdings noch Abklärungen zu treffen, beginnt die Frist erst nach definitiver Kenntnis des wichtigen Grundes.

Rechtsfolgen

Eine fristlose Kündigung, ob gerechtfertigt oder nicht, beendet das Arbeitsverhältnis per sofort. Unterschiedlich sind jedoch die Rechtsfolgen.
Ist eine Kündigung gerechtfertigt und im schuldhaften vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmenden begründet, hat der Arbeitgebende Anspruch auf vollen Schadenersatz. Der Arbeitgebende ist so zu stellen, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre. Unter das Erfüllungsinteresse fallen der entgangene Gewinn, Überstundenentschädigungen anderer Mitarbeitenden, Kosten für Temporäreinsätze, Vertragsstrafen wegen Nichteinhalten von Terminen usw.
Bei einer ungerechtfertigten Entlassung hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Ersatz dessen, was er bei einer ordentlichen Kündigung erhalten hätte. Nebst dem Lohn sind auch die lohnmässigen Vergütungen wie Provision, 13. Monatslohn, Ferienlohnanspruch usw. zu vergüten.
Nebst dem Schadenersatz sieht das Gesetz eine Strafzahlung bis zu sechs Monatslöhnen vor. Der Richter hat diese Entschädigung in Würdigung aller Umstände festzulegen, wobei ein Mitverschulden des Arbeitnehmenden mitzuberücksichtigen ist.

Angesichts möglicher mehrmonatiger Entschädigungszahlungen ist beim Aussprechen von fristlosen Kündigungen Zurückhaltung angezeigt. Bei Unsicherheit ist der Arbeitnehmende vorgängig abzumahnen. Selbstredend steht den Mitgliedern des AM Suisse auch der Rechtsdienst gerne beratend zur Seite. ■

Cyrine Zeder
Cyrine Zeder