Das Schwarzarbeitsverbot gemäss OR 321a III und 21.7 LGAV
BRENNPUNKT RECHT
Viele Arbeitnehmende gehen neben ihrer eigentlichen Arbeit noch
einer Nebenbeschäftigung nach.
Dies kommt in der Praxis sowohl gegen Entgelt wie auch unentgeltlich
vor wie beispielsweise Freiwilligenarbeit oder Tätigkeit in einem
Verein.
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Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nichts an, was der Arbeitnehmer
in seiner Freizeit macht. Entsprechend sind entgeltliche wie auch
unentgeltliche Nebenbeschäftigungen prinzipiell zulässig. Auch ist der Arbeitnehmer
nicht ohne eine entsprechende Regel verpflichtet, den Arbeitgeber
über eine entsprechende Tätigkeit in Kenntnis zu setzen oder gar
um Erlaubnis zu fragen.
Jedoch können Nebenbeschäftigungen in drei Fällen untersagt werden:
1. Nebenbeschäftigungsverbot ist explizit im Einzelarbeitsvertrag, Firmenreglement
oder Ähnlichem
untersagt. Muss also explizit zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmendem
vereinbart werden.
2. Haupt- und Nebenbeschäftigung
überschreiten zusammen die im
Arbeitsgesetz definierte Höchstarbeitszeit
für den Betrieb.
3. Die Nebenbeschäftigung verstösst
gegen die Treuepflicht. Damit sind
zwei mögliche Szenarien gemeint:
a. Zum einen die sogenannte eigentliche
Schwarzarbeit. Damit
ist gemeint, dass die entgeltliche
Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber
konkurrenziert. Dabei
definiert die Rechtsprechung,
dass eine Konkurrenz vorliegt,
wenn der Arbeitnehmende entweder
als Selbständigerwerbender
oder für einen Arbeitgeber
eine gleiche oder ähnliche Leistung
erbringt wie beim Hauptarbeitgeber.
Damit bietet der Arbeitnehmer
seine Leistung entweder
direkt oder indirekt dem
gleichen Kundenkreis an und
dadurch besteht die Möglichkeit,
dass der angestammte
Hauptarbeitgeber finanziell geschädigt
wird. Wichtig ist, anzumerken,
dass eine tatsächliche
Schädigung nicht zwingend vorliegen
muss, es reicht, wenn nur
die Möglichkeit der Schädigung
besteht.
b. Ebenfalls gegen die Treupflicht
verstösst ein Arbeitnehmender,
wenn durch seine Nebenbeschäftigung
seine Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt wird, nämlich
in einer solchen Weise, dass es
dem Arbeitnehmer nicht mehr
möglich ist, bei seinem Hauptarbeitgeber
seine volle Leistung
zu erbringen.