September 2024
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Arbeitszeiterfassung

Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet die Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Das Gesetz sagt zwar nicht, welche Verzeichnisse und Unterlagen dies explizit sein müssen, jedoch führen dies die Art 73 ff. der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz aus. Insbesondere müssen Dauer und Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie die Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein (Art. 73 ArGV 1).


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Cyrine Zeder
Cyrine Zeder

 

Arbeitszeiterfassung

Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet die Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Das Gesetz sagt zwar nicht, welche Verzeichnisse und Unterlagen dies explizit sein müssen, jedoch führen dies die Art 73 ff. der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz aus. Insbesondere müssen Dauer und Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie die Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein (Art. 73 ArGV 1).

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leiterin Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Das Arbeitsgesetz verfolgt als wesentliches Ziel den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Arbeitszeit. Dabei spielt die Einhaltung der Ruhezeiten eine wichtige Rolle für die physische und psychische Gesundheit. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Dokumentation zu führen, damit die staatlichen Vollzugsbehörde, aber auch die Vollzugsbehörden des Landesgesamtarbeitsvertrags im Metallgewerbe im Rahmen von Kontrollen über die nötigen Angaben verfügen. Die Dokumentationspflicht umfasst deshalb auch Informationen zu den Arbeitszeiten der Mitarbeitenden. Für Arbeitnehmende, auf welche die Arbeitszeitvorschriften des ArG anwendbar sind und die die Arbeitszeiten nicht vereinfacht erfassen (können), gilt die normale Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73 ArGV 1. Es muss für jeden Mitarbeitenden nachvollziehbar sein, wann er gearbeitet, die Pausen bezogen und die Arbeit beendet hat. Aufgrund dieser Angaben kann überprüft werden, ob die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes eingehalten wurden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Arbeitszeitaufzeichnungen während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1). Arbeitszeiterfassung heisst nicht in jedem Fall Stempeluhr. Es gibt andere bewährte und unbürokratische Möglichkeiten, die Arbeitszeiten zu erfassen, die nach wie vor zulässig bleiben. So beispielsweise von Hand geführte Aufzeichnungen (Kalendereinträge, Notiz- bzw. Rapportbuch, Excel-Tabelle etc.), elektronische Arbeitszeiterfassung verbunden mit Software auf dem Computer, Definition von Fixzeiten oder eines Arbeitsmodells pro Team oder pro Arbeitnehmer und Erfassung der individuellen Abweichungen davon und vieles mehr.
Die im Jahr 2016 in Kraft getretene Neuerung des Verzichts auf Arbeitszeiterfassung und der vereinfachten Arbeitszeiterfassung ist in unseren Branchen fast irrelevant.   

Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung (vgl. Art. 73a ArGV1) ist für Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 120 000 Franken möglich. Diese Arbeitnehmenden müssen zudem ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können und über eine grosse Autonomie bei der Gestaltung ihrer Arbeit verfügen. Die Einführung einer solchen Regelung erfolgt im Rahmen eines GAV und mit individueller Zustimmung der betroffenen Personen. Da unser LGAV keine solche Regelung vorsieht und auch die Löhne der dem LGAV unterstellten Mitarbeitenden sich oft auf einem anderen Niveau befinden, kann diese Regelung in unserer Branche nicht angewendet werden.

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

Bei der vereinfachten Arbeitszeiterfassung (vgl. Art. 73b ArGV1) beschränkt sich die Erfassung auf die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden (ein einziger Gesamtwert pro Tag). Diese Möglichkeit besteht für alle Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. Für diese Regelung ist kein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) notwendig: Es genügt eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betrieb und einer Vertretung der Arbeitnehmenden. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden ist auch eine individuelle Vereinbarung mit den einzelnen Angestellten möglich. Auf den ersten Blick tönt dies nach optimaler Anwendung in unseren Branchen, jedoch sind Lehre und Rechtsprechung der Ansicht, dass dieser «namhafte Teil der Arbeitszeiteinteilung, welcher beim Arbeitnehmer liegen muss» bzw. Autonomie der Arbeitszeitfestsetzung beim Arbeitnehmer bei mind. 25% liegen muss. Da dies aber bei Schichtplänen, Montage- und Werkstattarbeiten fast unmöglich scheint, ist eine genaue Arbeitszeiterfassung allenfalls unterstützt durch entsprechende elektronische Hilfestellungen nach wie vor Standard und oftmals auch Pflicht in unserer Branche.
Bei Fragen steht Ihnen der Rechtsdienst von AM Suisse gerne zur Verfügung.  ■