Oktober 2021
Oktober 2021
Abo

Änderungen in der IV ab 1. Januar 2022

Stufenloses Rentensystem

Am 1. Januar 2022 tritt die Gesetzesrevision zur «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung» in Kraft. Mit ihr werden zahlreiche Neuerungen eingeführt, welche zwei Hauptziele verfolgen: eine Invalidität möglichst zu verhindern und die Eingliederung in die Berufswelt zu stärken. Um Letzteres zu erreichen, wird unter anderem das Rentensystem reformiert: Statt des bisherigen Systems mit vier Stufen (Viertelrente, halbe Rente, Dreiviertelrente und volle Rente) wird ein stufenloses Rentensystem eingeführt, was gerechter ist und den Anreiz zur Erwerbstätigkeit erhöhen soll.


Login

Danke für Ihr Interesse an unseren Inhalten. Abonnenten der Fachzeitschrift metall finden das Login für den Vollzugriff im Impressum der aktuellen Printausgabe. Das Passwort ändert monatlich.


Jetzt registrieren und lesen. Registrieren Sie sich um einzelne Artikel zu lesen und einfach per Kreditkarte zu bezahlen. (CHF 5,- pro Artikel)
Als registrierter Benutzer haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre gekauften Artikel.

Sollten Sie als interessierte Fachkraft im Metall-, Stahl- und Fassadenbau die Fachzeitschrift metall tatsächlich noch nicht abonniert haben, verlieren Sie keine Zeit und bestellen Sie Ihr persönliches Abonnement gleich hier.

Ab dem 1. Januar 2022 tritt die «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung» (WEIV) in Kraft. Die bedeutendste Änderung ist der Wechsel vom heutigen System mit vier Rentenstufen (Viertel-, halbe, Dreiviertel- und volle Rente) in ein stufenloses Rentensystem. Wer zusätzlich zur IV-Rente arbeitet, soll dadurch Ende Monat auch mehr Geld zur Verfügung haben.
Ab dem 1. Januar 2022 tritt die «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung» (WEIV) in Kraft. Die bedeutendste Änderung ist der Wechsel vom heutigen System mit vier Rentenstufen (Viertel-, halbe, Dreiviertel- und volle Rente) in ein stufenloses Rentensystem. Wer zusätzlich zur IV-Rente arbeitet, soll dadurch Ende Monat auch mehr Geld zur Verfügung haben.

Stufenloses Rentensystem

Änderungen in der IV ab 1. Januar 2022

Am 1. Januar 2022 tritt die Gesetzesrevision zur «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung» in Kraft. Mit ihr werden zahlreiche Neuerungen eingeführt, welche zwei Hauptziele verfolgen: eine Invalidität möglichst zu verhindern und die Eingliederung in die Berufswelt zu stärken. Um Letzteres zu erreichen, wird unter anderem das Rentensystem reformiert: Statt des bisherigen Systems mit vier Stufen (Viertelrente, halbe Rente, Dreiviertelrente und volle Rente) wird ein stufenloses Rentensystem eingeführt, was gerechter ist und den Anreiz zur Erwerbstätigkeit erhöhen soll.

Text: Promea / Bild: Roman Zaiets

Im heutigen Rentensystem mit vier Stufen ist es für viele IV-Rentnerinnen und -Rentner nicht attraktiv, mehr zu arbeiten. Ist nämlich die Summe aus ihrer Rente und dem erzielten Lohn höher als das berechnete Invalideneinkommen und wird dabei einer von vier Schwellenwerten überschritten, so wird die Rente entsprechend gekürzt. Durch die Einführung eines stufenlosen Systems soll sich dies ändern: Wer zusätzlich zur IV-Rente arbeitet, soll Ende Monat immer über mehr Einkommen verfügen als ohne zusätzliche Ewerbstätigkeit.
Was gleich bleibt: Wie bereits heute beginnt der Anspruch auf eine Invaliditätsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent, und ab einem IV-Grad von 70% erhält der Versicherte eine ganze Rente. Dazwischen soll es aber nicht mehr nur die zwei Stufen halbe Rente oder Dreiviertelrente geben, sondern die Rente wird in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt (siehe Grafik). Das Resultat: Es lohnt sich in fast jedem Fall, neu eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit zu erhöhen. Dieses stufenlose Rentensystem gilt für alle Renten, die ab dem 1. Januar 2022 neu gesprochen werden.

 
 

Was passiert mit bestehenden Renten?

Renten, die vor dem 1. Januar 2022 gesprochen wurden, werden unter bestimmten Umständen ins neue Rentensystem überführt. Ausschlaggebend ist das Alter der versicherten Person. Wer am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr schon zurückgelegt hat, wird nicht mehr ins stufenlose Rentensystem überführt (Besitzstand). Wer am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr noch nicht erreicht hat, dessen Rente wird nach spätestens zehn Jahren ins neue Rentensystem überführt, sofern sie nicht schon vorher im Rahmen einer ordentlichen Revision angepasst wurde. Ergibt die Überführung ins neue System einen tieferen Rentenbetrag als vorher, so wird die Rente aber im bisherigen Betrag weiter ausgerichtet. Bei den Versicherten der dazwischenliegenden Altersklassen wird die Rente nur dann neu berechnet, wenn sich im Rahmen einer Rentenrevision der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert. Ergibt sich nach der Neuberechnung eine tiefere Rente bei einem höheren IV-Grad oder umgekehrt, wird auch in diesen Fällen weiterhin die alte Rente weiterbezahlt.  

 

«Wer am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr schon zurückgelegt hat, wird nicht mehr ins stufenlose Rentensystem überführt (Besitzstand).»  

Auswirkungen auch auf Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge

Erhält eine IV-Rentnerin oder ein IV-Rentner zusätzlich zur IV-Rente eine Invaliditätsrente aus der beruflichen Vorsorge, werden diese Änderungen grundsätzlich auch dort spürbar. Da diese Vorgaben aber nur im BVG-Obligatorium zwingend sind, wird sich jede Pensionskasse mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie sie diese gesetzlichen Vorgaben im überobligatorischen Teil genau umsetzt. Die reglementarischen Bestimmungen müssen dann angepasst und die Versicherten über die Änderungen informiert werden.  

Möchten Sie gerne mehr wissen?

Informationen zur IV-Revision finden Sie auf der Website der Informationsstelle AHV/IV www.ahv-iv.ch. Weitergehende Fragen oder Fragen zu Ihrer persönlichen Situation beantwortet Ihnen die für Sie zuständige IV-Stelle und/oder Ihre Pensionskasse. Die Kontaktangaben der IV-Stellen finden Sie unter: www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/IV-Stellen   ■

PROMEA

Effizient und modern - Die PROMEA Ausgleichskasse ist die Verbandsausgleichskasse von AM Suisse. Als privatwirtschaftlich organisiertes und unabhängiges Sozialversicherungsunternehmen garantieren wir Ihnen eine hohe Sicherheit bei der Abwicklung der 1. Säule (AHV, IV, EO). Ihre persönliche Kundenbetreuerin oder Ihr persönlicher Kundenbetreuer ist in jeder Situation für Sie da und unterstützt Sie in Ihren Anliegen.
www.promea.ch