14 Wochen Betreuungsurlaub seit dem 1. Juli
Finanzielle Entlastung und Kündigungsschutz
Wird ein Kind schwer krank oder verunfallt schwer, befinden sich berufstätige Eltern in einer sehr schwierigen Situation. Die ungefähr 4500 jährlich betroffenen Familien sollen nun entlastet werden: Seit dem 1. Juli wird den Eltern ein bezahlter Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen gewährt.
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Entlastung für Eltern schwerkranker Kinder
14 Wochen Betreuungsurlaub seit dem 1. Juli
Wird ein Kind schwer krank oder verunfallt schwer, befinden sich berufstätige Eltern in einer sehr schwierigen Situation. Die ungefähr 4500 jährlich betroffenen Familien sollen nun entlastet werden: Seit dem 1. Juli wird den Eltern ein bezahlter Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen gewährt.
Kaum ein Schicksalsschlag berührt uns stärker als wenn ein Kind schwer krank geboren wird oder im Kindesalter schwer erkrankt oder verunfallt – ein Schicksalsschlag, der in der Schweiz für etwa 4500 Familien pro Jahr zur Realität wird. Zusätzlich zur Sorge um die Gesundheit ihres Kindes sehen sich Eltern in dieser schweren Zeit mit ganz anderen Problemen konfrontiert: Die Pflege eines schwer kranken Kindes mit der Erwerbstätigkeit zu vereinbaren, ist nahezu unmöglich. So sah sich bisher in der Regel eines der Elternteile gezwungen, seine Arbeit drastisch zu reduzieren oder ganz aufzugeben, um dem Kind die nötige Pflege zukommen zu lassen und es zu Arztterminen, Operationen und Spitalaufenthalten zu begleiten. Nicht selten stellte die Angst vor einer Kündigung bei häufigen Absenzen eine zusätzliche Belastung dar.
Finanzielle Entlastung und Kündigungsschutz
Seit dem 1. Juli werden Eltern von schwer erkrankten und verunfallten Kindern zumindest finanziell und arbeitsrechtlich ein Stück weit entlastet: Mit Inkrafttreten der zweiten Etappe des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege wird ihnen ein bezahlter Betreuungsurlaub von insgesamt 14 Wochen gewährt. Der Urlaub kann am Stück oder in Form von einzelnen Tagen oder Wochen bezogen werden. Er kann von einem Elternteil bezogen oder beliebig zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Die 14 Wochen dürfen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden. In den ersten sechs Monaten dieser Rahmenfrist ist die Person, welche ihre Erwerbstätigkeit zur Pflege des Kindes unterbricht, vor Kündigung geschützt. Auch ihre/seine Ferien dürfen nicht gekürzt werden.
Mehrleistung ohne EO-Beitragserhöhung
Der Lohnausfall während dieser Zeit wird aus der Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Dieses Taggeld wird Betreuungsentschädigung genannt und beträgt – analog zur Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung – 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches unmittelbar vor dem Bezug der Urlaubstage erzielt wurde, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Die geschätzten Kosten von 74 Millionen Franken können finanziert werden, ohne den aktuellen EO-Beitragssatz von 0,45 % zu ändern. Damit diese neue EO-Entschädigung ausschliesslich bei diesen schweren Fällen zum Tragen kommt, unterscheidet das Gesetz ganz klar zwischen sogenannten Bagatellerkrankungen sowie leichten Unfallfolgen einerseits und schweren Erkrankungen oder Unfällen andererseits. Damit Eltern Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, muss ein Arzt/Ärztin die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung mit einem offiziellen Attest bescheinigen.
Kurze Pflegeeinsätze – für Kinder und weitere Angehörige
Liegt hingegen eine leichte Erkrankung oder ein Unfall vor, können die Eltern den seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Urlaub für die Angehörigenpflege gemäss Art. 329h OR beziehen. Dieser Urlaub berechtigt sie zu einer bezahlten Abwesenheit von maximal drei Tagen pro Fall und insgesamt maximal zehn Tagen im Jahr, um Kinder – oder andere, klar definierte Angehörige – zu pflegen. Die Lohnfortzahlung während dieser Zeit wird von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber geleistet.
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