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Schranken der ordentlichen Kündigung
Der sachliche Kündigungsschutz
In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen die ordentliche Kündigung und die nicht ganz grenzenlose Kündigungsfreiheit näher erläutert. Noch zu erwähnen im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung ist die sogenannte Änderungskündigung.
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Der sachliche Kündigungsschutz
Schranken der ordentlichen Kündigung
In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen die ordentliche Kündigung und die nicht ganz grenzenlose Kündigungsfreiheit näher erläutert. Noch zu erwähnen im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung ist die sogenannte Änderungskündigung.
Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leiterin Recht/Soziales/Unternehmensführung.
Mit einer solchen versucht die kündigende Partei einseitig, die Vertragsbedingungen nach Ablauf einer «potentiellen» Kündigunsfrist zu ändern. Das heisst, der bestehende Vertrag wird gekündigt und der Kündigende offeriert jedoch auch nach der Künd
Wie erwähnt ist die Kündigungsfreiheit einer der zentralen Eckpfeiler des schweizerischen Arbeitsrechts, jedoch ist diese nicht grenzenlos gültig und wird insbesondere durch den sachlichen und den zeitlichen Kündigungsschutz eingeschränkt.
Unter d
So gelten Kündigungen unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sie ausspricht, als missbräuchlich, wenn der überwiegende Grund für die Auflösung beispielsweise folgender ist:
– der Militärdienst,
– die Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts,
– die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber einem Vertragspartner,
– die Ausübung einer gewerkschaftlichen Tätigkeit,
– die Tätigkeit als Arbeitneh
Eine Kündigung, die aus einem dieser erwähnten oder ähnlichen Gründen ausgesprochen wird, führt zwar zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. OR 336a und 62.1 LGAV), allerdings wird der Kündigende zu einer Entschädigungszahlung verpflich
1. Schritt: Der Gekündigte soll vom Kündigenden, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen (vgl. OR 335 II bzw. 59.3 LGAV). Sollte in dieser Begründung kein missbräuchlicher Grund aufgeführt werden,
2. Schritt: Der Gekündigte muss spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben und so kundtun, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden ist.
3. Schritt: Falls sich die Parteien nach erfolgter Einsprache nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen sollten, muss der Gekündigte spätestens 180 Tage nach Ende des Abeitsverhältnisses den Entschädigungsanspruch wegen missbräuch
In der Ausgabe vom Juli behandeln wir die Schranken der ordentlichen Kündigung, die Kündigung zur Unzeit. ■